Eine Frau hat im Monat Ramadân außerehelichen Geschlechtsverkehr gehabt. Wie ist das islâmisch zu beurteilen? Sie hat es zur Tageszeit getan. Allerdings hat sie diesen Ehebruch und diesen außerehelichen Geschlechtsverkehr bereut und sich im Geheimen an Allâh mit der Bitte um Vergebung gewendet. Doch es ist ihr nicht möglich, zwei Monate zu fasten, damit niemand von diesem Geheimnis erfährt, vor allem nicht ihr Ehemann.
Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Diese Frau hat wirklich etwas äußerst Schwerwiegendes und eine gewaltige Sünde begangen, indem sie als verheiratete Frau das Verbrechen des außerehelichen Geschlechtsverkehrs begangen und zugleich den sakrosankten Status des Ramadân entweiht hat. Sie muss schleunigst sich reuevoll wieder Ihrem Herrn zuwenden. Zudem sollte sie viele rechtschaffene Taten verrichten, Almosen geben und durch entsprechende Taten Gehorsam gegenüber Allâh üben. Zudem muss sie [den versäumten Fastentag] nachholen und zugleich die Sühneleistung erbringen, nämlich entweder einen Sklaven freilassen oder, wenn sie keinen finden kann, zwei Monate ununterbrochen hintereinander fasten oder, sollte sie es nicht können, sechzig Bedürftige speisen. Außerdem sollte sie sich in Allâhs verdeckenden Schutz begeben und verbergen, was sie getan hat. Sie soll niemandem davon erzählen. Sollte jemand sie fragen, warum sie fastet, könnte sie sagen, dass sie nach Erreichen der Pubertät an einem Tag absichtlich das Fasten unterlassen hat und nun Buße dafür tut. Denn die Meinung der Hanafiten und Malikiten lautet, dass jemand, der im Ramadân durch Essen oder Trinken absichtlich das Fasten bricht, dies nachholen und Sühne leisten muss. Ihrer Meinung nach macht es keinen Unterschied, ob jemand durch Essen und Trinken das Fasten bricht oder ob er es durch Geschlechtsverkehr gebrochen hat. Daher meinen sie, dass in allen Fällen Sühne zu leisten sei.
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