„O Allâh, mache jedem den Glauben Verinnerlichenden, den ich beschimpfte, dies am Tage der Auferstehung zu einer Annäherung zu Dir!“
Dieses Bittgebet sagt man für jemanden, den man beschimpft hat. Bedeutet dies, dass dieser somit sein Recht mir gegenüber erhalten hat, oder wird er am Tag der Auferstehung (dennoch) etwas von mir wegnehmen?
Bitte erklären Sie mir, wie man dieses Bittgebet verstehen sollte! Gibt es weitere Bittgebete, durch die ich verhindern kann, dass die Menschen am Tag der Auferstehung etwas von mir (von meinen eigenen guten Taten) wegnehmen?
Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Abû Huraira berichtete: „Der Gesandte Allâhs (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagte: »O Allâh, ich bin wahrhaftig ein Mensch! Mache für jeden Muslim, den ich beschimpfte, verfluchte oder auspeitschte, dies zu einer Reinigung und Barmherzigkeit!«“ (Überliefert von Muslim). In einem anderen Wortlaut heißt es: „O Allâh, mache für jeden den Glauben Verinnerlichenden, den ich beschimpfte, dies zu einer Annäherung zu Dir bis zum Tag der Auferstehung!“ (Überliefert von Al-Buchârî).
Die islâmischen Rechtsgelehrten erwähnten, dass man hinsichtlich der Enthebung von Pflichten gegenüber den Menschen wie folgt unterscheidet: Handelt es sich bei diesen Pflichten um Besitz, so ist man dazu verpflichtet, diesen zurückzugeben und (die entsprechende Person) um Verzeihung zu bitten. Handelt es sich dabei um eine Ehrverletzung und ist zu befürchten, dass die Benachrichtigung darüber einen größeren Schaden zur Folge hätte, genügt es, Bittgebete für die betroffene Person zu verrichten. Im Hinblick auf die Art des Bittgebets ist zu sagen, dass es gut ist, so zu bitten, wie es im obigen Hadîth überliefert wurde. Man darf allerdings auch so bitten, wie man möchte. Verrichtet man dieses Bittgebet und nimmt Allâh der Glorreiche und Majestätische es von einem an, so ist zu hoffen, dass man von den Folgen jener Missetat befreit ist und dafür nicht belangt wird.
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