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Eidbrechen ohne Wissen: Wie lautet das Urteil und was muss getan werden?

Frage

Letztes Jahr wollte ich etwas kaufen und erzählte davon meinem Vater, der dies aber ablehnte. Ich versuchte, ihn zu überzeugen, jedoch schwor er, dass ich es nicht kaufen dürfe. Ich kaufte es ohne sein Wissen, kann es ihm aber nicht sagen, weil ich Ärger vermeiden will. Was soll ich nun tun?

Antwort

Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!

Aus der Sicht der Scharîa ist es stark erwünscht, einen Eid, den man schwört, einzuhalten. In den beiden Sahîh-Werken wird von Al-Barâ ibn Âzib (möge Allâh mit ihm zufrieden sein) überliefert: „Der Gesandte Allâhs (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) befahl uns sieben Dinge: Er trug uns auf, den Kranken zu besuchen, dem Trauerzug zu folgen, dem Niesenden Allâhs (mit „Yarhamukallâh“) Barmherzigkeit zu wünschen, den Schwur zu erfüllen oder einem anderen zu helfen, seinen Schwur einzuhalten, dem Unterdrückten beizustehen, Einladungen anzunehmen und den Friedensgruß zu verbreiten.“

Es ist bekannt, dass der Vater nicht grundsätzlich dazu verpflichtet ist, seinem Sohn mit Birr (besondere Güte) zu begegnen. Wenn er schwört, so ist es erwünscht, den Schwur einzuhalten. Wenn der Schwörende der Vater ist, so ist es das Recht des Vaters (ihm hier zu gehorchen; AdÜ) und man muss sich bemühen, sein Wohlgefallen zu erreichen. Man gehorcht ihm im Guten, so wie es in der Scharîa verlangt wird. Man ist ihm Gehorsam schuldig in allem, was Nutzen bringt und wodurch den Sohn kein Schaden ereilt. Dies gilt besonders, wenn er geschworen hat. Schaich Al-Islâm Ibn Taimiyya (Allâh erbarme sich seiner) sagte: „Selbst wenn beide Eltern frevelhaft sind, muss man ihnen gehorchen, solange es nicht um eine Sünde geht. Das ist die offenkundige Bedeutung der Aussage von Ahmad. Dies gilt bei Handlungen, worin für sie beide Nutzen, aber kein Schaden liegt. Sollte es dem Betreffenden schwerfallen, jedoch für ihn kein Schaden darin liegen, so ist er dazu verpflichtet; anderenfalls nicht.“

Da du etwas gekauft hast, obwohl dein Vater geschworen hatte, dass du dies nicht tun sollst, hast du ihn damit seinen Schwur brechen lassen. Damit ist eine Kaffâra-Leistung zu erbringen. Ibn Qudâma (Allâh erbarme sich seiner) schreibt in „Al-Mughnî“: „Jemand sagt: ‚Bei Allâh, diese Person soll dies tun bzw. nicht tun‘ oder er beschwört einen Anwesenden, indem er sagt: ‚Bei Allâh, du sollst dies tun‘. Wenn dieser dann gegen den Schwur handelt und (das Verlangte) nicht tut, obliegt dem Schwörenden eine Kaffâra (Sühneleistung). So sagten es Ibn Umar, die Gelehrten von Medina (in der Frühzeit; AdÜ), Atâ, Qatâda, Al-Auzâî, die Gelehrten des Irak und As-Schâfiî, weil derjenige, der hier geschworen hat, auch den Eid gebrochen hat. Damit obliegt ihm eine Kaffâra.“

Da dein Vater nicht weiß, dass er seinen Eid gebrochen hat, sollst du ihm mitteilen, was du getan hast, damit er seinen Eid sühnen kann. Es ist zulässig, dass du stellvertretend für ihn die Sühneleistung erbringst, aber dafür ist seine Erlaubnis erforderlich. In „Kaschf Al-Qinâ“ heißt es: „Wenn ein freier und volljähriger Muslim die Zakâ (oder Kaffâra) eines anderen aus seinem Vermögen (also dem Vermögen des Zahlenden) mit dessen Erlaubnis bezahlt, ist dies wie die Handlung eines Bevollmächtigten gültig. Der Zahlende hat das Recht, das Geld von ihm zurückzufordern, wenn er dies beabsichtigt hat, nicht jedoch, wenn er das als Spende beabsichtigt oder es offengelassen hat. Geschah das Entrichten der Zakâ für eine andere Person jedoch ohne dessen Erlaubnis, ist dies nicht gültig, weil die Absicht dessen, für den entrichtet wurde und für den die (Zakâ) fällig war, fehlt. Das Gleiche gilt, wenn jemand (die Zakâ) für jemanden, der sie entrichten müsste, aus dessen Vermögen ohne seine Erlaubnis begleicht, da er keine Vollmacht oder Vertretungsberechtigung für ihn hat.“

In der Fiqh-Enzyklopädie aus Kuwait heißt es: „Bei finanziellen Schulden, die (als Ibâda-Handlungen) Allâh zukommen, wie Zakâ, Sadaqa und Kaffâra-Leistungen, ist eine Vertretung für andere erlaubt, unabhängig davon, ob der Schuldner selbst dazu in der Lage ist oder nicht, denn die Verpflichtung besteht darin, das Geld zu entrichten und dies geschieht durch die Handlung des Vertreters. Egal ist auch, ob die Entrichtung für einen Lebenden oder Verstorbenen erbracht wird. Jedoch gilt nach übereinstimmender Meinung, dass die Entrichtung für einen Lebenden nur mit seiner Erlaubnis zulässig ist. Bei einer Entrichtung muss die Absicht vorliegen, da es sich um eine Ibâda-Handlung handelt, und diese ist bei der Mukallaf-Person (in der Vollreife) nur dann erfüllt, wenn er selbst diese Absicht hat.“

Und Allâh weiß es am besten!

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