Der Lobpreis ist Allâhs! Möge Allah Seinen Gesandten in Ehren halten und
ihm Wohlergehen schenken!
Und nun zur Frage:
Du
erklärst uns nicht, ob diese trübe Flüssigkeit nach oder während der üblichenZeit
der Monatsblutung kam. Wenn diese Flüssigkeit nach der Zeit der monatlichen Blutung
auftrat, dann war die Periode entsprechend der maßgeblichen Meinung der Hanbaliten
beendet. Dein Tawâf nach dem Aufhören der Blutung entsprechend der normalen
Zeitspanne der Periode ist gültig, wenn du dich vergewissert hast, indem du ein
Stück Stoff oder Ähnliches eingeführt hast und dieses sauber blieb, ja sogar,
wenn dies noch während der regulären Zeit deiner Periode geschah. Wenn du
anschließend die rituelle Ganzwaschung vollzogen und den Tawâf verrichtet hast,
so hast du deine Pflicht erfüllt, auch wenn anschließend eine trübe oder gelbe
Flüssigkeit austrat. Dies basiert auf der Meinung, die Tage der Perioden als
Periode zu betrachten und die Tage der Reinheit als nicht zur Periode gehörig
zu betrachten. Dies konnte ich deiner Frage entnehmen.
Wenn
du dich jedoch vor der rituellen Ganzwaschung nicht vergewissert hast, dass
keine Flüssigkeit mehr austritt, so fand dein Tawâf noch während der
Menstruation statt und genau hierin sind die Gelehrten unterschiedlicher
Meinung:
Viele
sind der Auffassung, dass er nicht gültig ist, während einige der Meinung sind,
dass er zwar gültig ist, aber laut Imâm Ahmad ein Schaf oder laut Abû Hanîfa ein
Kamel geschlachtet werden muss.
Doch
nach der Rechtsschule derjenigen, die den so verrichteten Tawâf als ungültig
betrachten, befindest du dich noch im Ihrâm (Weihezustand), weshalb du die
Ihrâm-Gebote weiterhin einhalten musst. Wenn du also in Makka ankommst,
verrichte zuerst den Tawâf und anschließend den Sa'î (rituellen Lauf), beende
dann den Ihrâm deines Haddsch durch Kürzen des Haupthaars. Dann kannst du den Ihrâm
der Umra beginnen.
Die
Ihrâm-Gebote jedoch, die vor dem Beenden des Ihrâm-Zustands missachtet wurden,
gehören entweder zum angenehmen Leben, wie etwa das Parfümieren, und sind daher
unbedenklich, oder es wird etwas entfernt, wie etwa beim Schneiden der Haare
und Nägel; im letzten Fall muss für jede Art von entferntem Körpergewebe
(Haare, Nägel) eine Fidya (Sühnehandlung) geleistet werden, auch wenn jedes
Gewebe mehrmals entfernt wurde.
Der
aus Vergesslichkeit oder Unwissenheit resultierende Geschlechtsverkehr macht
den Haddsch nicht ungültig, laut einigen Gelehrten muss man nicht einmal eine
Sühne leisten und diese Meinung bevorzugte der Gelehrte des Islâm Ibn Taimiyya.
Es
gibt drei Sühnehandlungen, zwischen denen man wählen kann: nämlich ein Schaf zu
schlachten, sechs Bedürftige zu speisen, oder drei Tage zu fasten.