Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh den Gesandten Allâhs, sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Es stellt sich zunächst die Frage, ob auf Schmuck die Zakâ nach dessen Gewicht oder dessen Wert berechnet wird, wenn dafür überhaupt die Zakâ entrichtet werden muss, wie etwa, wenn er zum Sparen erworben wurde, oder wenn sein Eigentümer sich dazu verpflichtet sieht, die Zakâ für den von ihm erlaubt oder verboten erworbenen Schmuck zu entrichten. In dieser Frage muss man mehrere Fälle unterscheiden.
Wenn die Juwelen für den Handel erworben werden, muss die Zakâ für den Wert entrichtet werden. Wenn also der Schmuck nicht durch das Gewicht, sondern dessen Wert die Zakâ-Erhebungsgrenze erreicht, dann muss die Zakâ entrichtet werden. Wenn er nicht zum Handel verwendet wird, dann muss sowohl die Erhebungsgrenze der Zakâ als auch der zu zahlende Betrag laut dem Imâm Mâlik nach dem Gewicht berechnet werden. Nach Ahmad und As-Schâfi'î wird die Erhebungsgrenze nach dem Gewicht und der zu zahlende Betrag nach dem Wert berechnet. Handelt es sich um verbotenen Schmuck, dann werden die Erhebungsgrenze und der zu zahlende Betrag nach dem Gewicht berechnet. Der Gelehrte Ibn Al-Uthaimîn () legte diese Frage ausführlich dar und erklärte den Unterschied zwischen beiden Fällen. Er erwähnte einleuchtende Beispiele für jeden Fall. Im Folgenden zitieren wir ihn, denn er gibt eine klare Antwort auf deine Frage. Er () hat gesagt:
So wissen wir, dass Schmuck in drei Kategorien zu unterteilen ist:
Die erste Kategorie, in der das Gewicht für die Erhebungsgrenze und die Entrichtung maßgebend ist, bezieht sich auf verbotenen Schmuck. Dazu gehört auch das zum Verwenden verbotene Geschirr aus Gold und Silber. Ein Beispiel dafür:
Ein Mann besitzt einen Becher aus Gold, der 20 Miskal (ca 4,7g sind 1 Miskal) wiegt. Der Wert von 20 Miskal Gold beträgt 2000 Rial. Aber der Wert des Bechers selbst beträgt 3000 Rial. Wird die Zakâ nach dem Wert oder nach dem Gewicht berechnet?
Die Antwort: maßgeblich ist hier das unverarbeitete, dessen Wert 2000 Rial beträgt. Das ist die stärkere Meinung in der (hanbalitischen) Rechtsschule. Diese Meinung wird damit begründet, dass der zusätzliche Wert für die Herstellung eines an sich verbotenen Handwerkstücks nicht zu berücksichtigen ist, weil man dieses Handwerk sowieso nicht ausführen darf. Wenn man nun sagt, dass beim Entrichten der Zakâ der Wert der Herstellung in Betracht gezogen wird, bedeutet dies automatisch, dass man der verbotenen Handlung zustimmt.
Die korrekte Meinung über verbotenen Schmuck ist, dass der Wert, genau wie bei erlaubtem Schmuck, in Betracht gezogen werden muss. Aber der zusätzliche Wert für die verbotene Herstellung geht an die Staatskasse.
Die zweite Kategorie, in der der Wert für die Erhebungsgrenze und die Entrichtung maßgebend sind, bezieht sich auf den Schmuck, der für den Handel erworben wird. Ein Beispiel dafür:
Ein Mann besitzt Juwelen, die 10 Miskal wiegen. Das heißt, sie erreichen die Zakâ-Erhebungsgrenze des Goldes nicht. Aber ihr Wert, 4000 Dirham, erreicht die Zakâ-Erhebungsgrenze des Silbers. Die Zakâ dafür muss daher entrichtet werden, weil die Juwelen die Zakâ-Erhebungsgrenze durch den Wert erreicht haben.
Die dritte Art, in der das Gewicht für die Erhebungsgrenze und der Wert für die Entrichtung maßgebend sind, bezieht sich auf den Schmuck, den man tragen und verwenden darf. Ein Beispiel dafür:
Eine Frau besitzt Schmuckstücke aus Gold, die 20 Miskal wiegen und somit die Zakâ-Erhebungsgrenze erreichen. Ihr Materialwert beträgt 2000 Rial und nach der Herstellung 3000 Rial. Die Frau muss hier die Zakâ für die 3000 Rial zahlen, weil hier die Herstellung erlaubt ist, die demzufolge in Betracht gezogen werden muss.
Ein anderes Beispiel: Eine Frau hat 15 Miskal Gold, dessen Wert 300 Dirham beträgt. Dafür entrichtet sie keine Zakâ, weil die Juwelen die Zakâ-Erhebungsgrenze nicht erreicht haben.
Ibn Qudâma hat diese Frage in seinem Werk Al-Mughnî erwähnt und auf die Meinungsverschiedenheit hingewiesen. Er () sagte: Die Zakâ-Erhebungsgrenze der Juwelen, für die die Zakâ entrichtet werden muss, wird nach dem Gewicht berechnet. Wenn man z.B. Juwelen im Wert von 200 Dirham besitzt, die weniger als 200 Dirham wiegen, dann muss keine Zakâ dafür entrichtet werden. Wenn sie aber 200 Dirham wiegen, dann muss man die Zakâ entrichten, auch wenn der Wert geringer ist. Der Prophet (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) hat gesagt: Für Silber, das weniger als fünf (arabische) Unzen wiegt, muss keine Spende (Zakâ) entrichtet werden.
Eine Ausnahme gilt für die Juwelen, die zum Handel erworben werden. Wenn ihr Wert die Erhebungsgrenze des Goldes oder des Silbers erreicht, dann muss die Zakâ entrichtet werden, weil diese in diesem Fall vom Wert abhängt. Für die Juwelen, die nicht für den Handel erworben werden, muss die Zakâ-Erhebungsgrenze nach dem Wert und dem Gewicht berechnet werden [...] Das ist die Meinung von As-Schafi'î. Mâlik meint hingegen, dass nur das Gewicht in Betracht gezogen werden muss. Wenn das Gewicht der Juwelen 20 Dirham beträgt, ihr Wert hingegen 30 Dirham, dann muss man einen halben Dirham Zakâ entrichten, ohne den Wert zu berechnen, weil sich die Erhebungsgrenze auf die Art des Schmuckstückes bezieht. Deshalb hängt die Zakâ von seinem Gewicht ab und nicht von seiner Eigenschaft, wie etwa geprägte Edelmetallmünzen. Wir meinen aber, dass die Herstellung eine Eigenschaft für die Erhebungsgrenze geworden ist und daher einen bestimmten Wert hat. Deshalb muss sie genauso berücksichtigt werden wie die Qualität aller anderen Vermögensarten, für die die Zakâ entrichtet wird. Der Beweis der Gegenmeinung ist, dass die Zakâ sowohl vom Gewicht als auch von der Eigenschaft abhängt.