Der Lobpreis ist Allâhs! Möge Allâh Seinen Gesandten in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken!
Und nun zur Frage:
Wer den Haddsch oder die ´Umra beabsichtigt, darf den Mîqât (Anlegeort) nur im Ihrâm überqueren. Wer dies nicht getan hat, muss sich zum Mîqât zurückbegeben, um den Ihrâm dort anzulegen. Wer dies tut, muss somit keine Sühne leisten. Wer aber den Ihrâm in Makka begonnen hat, muss Allâh für die Unterlassung dieser Pflicht um Vergebung bitten, sofern er keine Entschuldigung für die unterlassene Rückkehr zum Mîqât hat. In diesem Fall muss er in Makka ein Schaf schlachten und das Fleisch an die Armen des Haram (verwehrten Bezirks) verteilen. Seine rituellen Handlungen sind dann gültig.
Wenn er die Absicht des Ihrâm am Mîqât gefasst hat, die Ihrâm-Kleidung aber erst später angezogen hat, so hat er eine Sünde begangen. Er ist dann zu einer Fidya (Sühneleistung) verpflichtet. Diese besteht entweder aus dem Schlachten eines Schafes, dem Speisen von sechs Armen mit jeweils einem halben Sâ’ (vier Handvoll) oder dem Fasten von drei Tagen. Er kann zwischen einem dieser drei Dinge wählen. Wenn er eine Entschuldigung wie Krankheit oder Ähnlichem hatte, ist er ebenfalls zu einer Fidya verpflichtet, sündigt jedoch nicht. Wenn er es aus Unwissenheit oder Vergesslichkeit unterlassen hat, hat er ebenfalls keine Sünde begangen und muss auch keine Fidya leisten.
Und Allâh weiß es am besten.