Der Lobpreis ist Allâhs! Möge Allâh Seinen Gesandten in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken!
Und nun zur Frage:
Es ist nicht erlaubt, sich beim rituellen Bewerfen vertreten zu lassen, wenn man dazu in der Lage ist. Wer dies dennoch tut, muss zur Sühne ein Opfertier schlachten. Wenn dieser Zwang, dem sich die Frau von ihrem Ehemann ausgesetzt fühlte, islamisch nicht als Zwang gilt, hat er keine Übertretung begangen und sie muss als Sühne für ihr unterlassenes rituelles Bewerfen ein Opfertier schlachten. Falls dieser Zwang allerdings im islamischen Recht gelten sollte, weil er durch grobe Gewaltanwendung, Hausarrest oder ähnliche im Islam als Zwang geltende und von den Gelehrten erklärte Handlungen durchgesetzt wurde, hat sie keine Sühne zu leisten, weil der Prophet sagte: „Wahrlich! Allâh hat meiner Umma den Fehler und das Vergessen und das, wozu sie gezwungen wurde, verziehen.“ Überliefert von Ibn Mâdscha und Al-Baihaqî.
Dies gilt insoweit, als dass er sie an der Teilnahme am rituellen Bewerfen hinderte.