Der Lobpreis ist Allâhs! Möge Allâh Seinen Gesandten in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken!
Und nun zur Frage:
1. Die Bestimmung des Wergeldes: Das Wergeld der unbeabsichtigten Tötung ist in der Scharî'a bestimmt. Wir haben dies vorher erklärt. Es steht niemandem zu, diese Bestimmung zu verändern, außer dass die Erben des Getöteten damit einverstanden sind. Ihre Zustimmung ist gültig, wenn sie erwachsen und zurechnungsfähig sind.
2. Die Art der Sammeln: Das Wergeld bei unbeabsichtigter Tötung soll islamisch gesehen von den väterlichen Verwandten bezahlt werden. Sie sind die Verwandten seitens des Vaters, auch wenn sie weit entfernt in der Verwandtschaft liegen. Daraus wird für dich ersichtlich, dass das Sammeln des Wergeldes, wie es in deinem Land üblich ist, richtig ist.
3. Die Beteiligung am Sammeln des Wergeldes: Die Antwort darauf hängt von der Antwort auf die zwei vorigen Fragen ab; das heißt wenn die Höhe des Wergeldes richtig ist und das Sammeln islamisch geschieht, wird die Beteiligung am Sammeln des Wergeldes erlaubt und der Beteiligte nicht sündig sein; er kann sogar dafür belohnt werden. Wenn dies nicht der Fall ist, ist die Beteiligung am Sammeln nicht erlaubt und der Beteiligte ist sündig.