Alles Lob gebührt Allâh dem Herrn aller Welten und möge Allâhs Segen und Heil auf dem Gesandten Allâhs, sowie auch seiner Familie und seinen Gefährten sein.
Und nun zur Frage:
Davon ausgehend, dass die Schwangerschaft den gleichen Regeln unterliegt wie eine Krankheit, von deren Genesung man ausgeht, bist du dazu verpflichtet, das Fasten dieser Tage nachzuholen. So ist die Ansicht der Begründer der vier Rechtsschulen, die sich auf Allâhs Aussage stützt: "Und wer von euch krank ist oder sich auf einer Reise befindet, soll eine Anzahl anderer Tage (fasten)." (Sûra 2:184)
Wenn du aber das Fasten aus Sorge um dein Kind unterlassen hast, dann musst du nur das Fasten dieser Tage nachholen, während sein Vormund derjenige ist, der zur Speisung verpflichtet ist. So meinen es die meisten Rechtsgelehrten.
Von Ibn Abbâs und Ibn Umar wurde hingegen überliefert, dass ausschließlich die Speisung in diesem Fall ausreichend ist.
Unserer Ansicht nach sollst du vorsichtshalber das Fasten dieser Tage nachholen. Somit bist du sicher, keinen Fehler begangen zu haben. Das gilt jedoch nur, wenn du aus Sorge um deine Gesundheit und/oder um die deines Kindes das Fasten unterließest, anderenfalls hättest du vom Fasten keineswegs ablassen dürfen. War dies der Fall, dann kehre reumütig zu Allâh zurück und hole das Fasten dieser Tage unbedingt nach!