Aller Lobpreis gebührt Allâh dem Herrn der Geschöpfe! Möge Allâh Seinen Gesandten in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken!
Und nun zur Frage:
Wir möchten dir die Rechtsnormen einiger deiner Handlungen erklären:
1. Dass du das Bewerfen der Steinsäulen für deine Frau unternahmst, ist rechtlich gültig solange sie dazu nicht in der Lage war, egal ob ihr das Bewerfen schwerfiel oder ob sie um ihre Schwangerschaft bangte. In diesem Fall brauchte sie nicht während des Bewerfens in Minâ anwesend zu sein. Falls sie aber nicht zu entschuldigen war, durftest du für sie das Bewerfen nicht verrichten. Verrichtetest du trotzdem das Bewerfen für sie, ist sie dazu verpflichtet, ein Opfertier zu schlachten, und zwar weil Ibn Abbâs der Meinung war, dass jemand, der etwas von seinen Riten absichtlich unterlässt oder vorzunehmen vergisst, dafür ein Opfertier schlachten sollte.
2. Unterließ deine Frau die Übernachtung der zweiten Nacht in Minâ ohne einen triftigen Entschuldigungsgrund, so ist sie nach der Meinung As-Schafi'îs dazu verpflichtet als Sühne dafür die Armen mit einem Mudd zu speisen, was ungefähr 750 Gramm Weizen ausmacht. Imâm Mâlik ist hingegen der Ansicht, dass sie dazu verpflichtet ist dafür ein Opfertier als Sühne zu schlachten. Wir befürworten die Meinung As-Schafi'îs. War sie aber zu entschuldigen, und zwar wegen ihrer Schwangerschaft, die wie eine Krankheit zu betrachten ist, so ist sie nach Meinung von vielen Rechtsgelehrten zu nichts verpflichtet. Ihr Fall ist nämlich dem der Kamelhirten gleich, denen der Prophet die Übernachtung außerhalb Minâs erlaubte, weil es in beiden Fällen einen Entschuldigungsgrund gibt. Die Annehmbarkeit dieses Vergleichs bestritten allerdings einige Rechtsgelehrte, und zwar mit der Begründung, bei den Kamelhirten handelte es sich um ein Allgemeinwohl, was bei einem Kranken nicht der Fall ist. Unserer Meinung nach ist dieser Vergleich doch anzunehmen. Falls deine Frau zu entschuldigen war, ist sie daraufhin zu nichts verpflichtet. Vorsichtshalber und um diese Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Annehmbarkeit dieses Vergleichs zu umgehen empfiehlt es sich für sie, die Armen mit einem Mudd zu speisen.
Was die Nichtübernachtung in der Nacht des dritten Tages des Bewerfens in Minâ anbelangt, so ist dies rechtens, weil sie dazu gar nicht verpflichtet war, da sie vor Sonnenuntergang des zweiten Tages des Bewerfens Minâ verlassen hatte.
Allâh weiß es am besten.