Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Die Gelehrten haben verschiedene Meinungen darüber, wozu die Frau verpflichtet ist, die gelobt hat, einen oder mehrere bestimmte Tage zu fasten, die mit ihrer Menstruation oder ihrem Wochenbett zusammenfallen.
Die Lehrmeinung von Imâm Mâlik, die renommierte Meinung der Rechtsschule des Imâm As-Schâfi'î und eine Überlieferung von Imâm Ahmad besagen, dass sie zu nichts verpflichtet ist, weder zum Nachholen noch zur Sühne, weil das Gelöbnis das Fasten bestimmter Tage vorsieht und somit mit dem Vorübergehen der Tage vorübergegangen ist. Die renommierte Meinung der hanbalitischen Rechtsschule besagt, dass sie zum Nachholen und zur Sühne für einen Schwur verpflichtet ist.
Die hanafitische Rechtsschule, eine weitere Meinung des Imâm As-Schâfi'î und eine andere Überlieferung von Imâm Ahmad besagen, dass sie lediglich zum Nachholen verpflichtet ist. Dies ist die stärkste Meinung, weil das Fasten des Gelöbnisses wie das Pflichtfasten zu betrachten ist. Wenn ein islâmisch vertretbarer Hinderungsgrund besteht, muss man es an anderen Tagen nachfasten, weil Allâh der Erhabene sagt: ..., wer jedoch krank ist oder sich auf einer Reise befindet, eine (gleiche) Anzahl von anderen Tagen (fasten)
(Sûra 2:185).
Somit bist du dazu verpflichtet, diese drei Tage zu ihrer Zeit zu fasten. Und wenn sie mit deiner Menstruation oder deinem Wochenbett zusammenfallen, holst du sie zu einem anderen Zeitpunkt nach.