Aller Lobpreis gebührt Allâh dem Herrn der Welten und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Die hanafitische Rechtsschule ist der Meinung, dass es verpönt ist, sein Fleisch zu essen, wenn es sich zu etwas schlecht Riechendem verändert hat.
Andere Gelehrte wiederum sind der Meinung, dass das Essen einer Ziege, eines Schafes etc., die von einer Hündin oder Sau gestillt wurden, nicht verpönt ist, weil sie sich dadurch nicht verändern.
Die hanbalitische Rechtsschule meint, dass man das Fleisch dieses Schafes essen kann, wenn es vierzig Tage lang eingesperrt wird und reine Dinge trinkt.
Die schafiîtische Rechtsschule stuft das Fleisch eines Lammes, das von einer Hündin, Sau oder Eselin gestillt wird und das sich verändert, teilweise als verpönt und teilweise als verboten ein.
Wenn es sich aber nicht durch einen Geruch oder durch Fäulnis verändert, ist es nicht verpönt, selbst wenn es nur Unreines verzehrt hat.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass eine Veränderung des Fleisches und dessen mögliche Fäulnis zu beachten ist. Wenn man dieses Schaf schlachtet und eine Veränderung feststellt, ist es verpönt, es zu essen. Wenn man nichts feststellt, ist es erlaubt. Wir raten dazu, das Tier nicht sofort zu schlachten, sondern durch eine Wartezeit sicherzustellen, dass die Hundemilch vollständig verschwunden ist. Dann kann man es schlachten. Wenn man es dann schlachtet und dessen Fleisch wie das von jedem anderen Schaf vorfindet, kann man es bedenkenlos verzehren. Wenn man einen schlechten Geruch vorfindet, isst man es nicht.