Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Wenn ein solcher Mann nicht im Dschanâba-Zustand (größere Unreinheit) ist, muss er den Ghusl nicht machen. Sollte er in Dschanâba sein, so muss er die Ganzwaschung ausführen, solange er Wasser findet und die Möglichkeit hat, sich zu waschen, ohne körperlichen Schaden davonzutragen. Hohes Alter an sich ist kein Entschuldigungsgrund, um sich mit Tayammum statt des vorgeschriebenen Ghusls und Wudûs zu begnügen. Auch ist die Abneigung gegen Kälte kein Entschuldigungsgrund, solange er warmes Wasser findet und dieses verwenden kann. Die Gelehrten haben hier den Ghusl als Verpflichtung erklärt.
Ibn Qudâma sagt in „Al-Mughnî“: „Wenn man sich vor starker Kälte fürchtet und die Möglichkeit hat, das Wasser zu erhitzen oder es so zu verwenden, dass man sicher vor körperlichem Schaden ist, indem man zum Beispiel die Körperglieder der Reihe nach wäscht und sie unverzüglich bedeckt, so muss man das tun.“
Ebenso ist der Tayammum (Ersatzreinigung) nicht erlaubt, wenn man Wasser verwenden kann. Eine solche Person sollte Ratschläge mit einfühlsamen und freundlichen Worten erhalten und man sollte sie auf die Vorschriften Allâhs des Erhabenen hinweisen.
Und Allâh weiß es am besten!