Der Lobpreis gebührt Allāh und möge Allāh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
At-Tabarī erwähnte und Al-Qurtubī zitierte es von ihm und signalisierte damit seine Zustimmung , dass der Hadīth von Ibn Mas“ūd, der in den beiden Sammlungen authentischer Hadīthe von Al-Buchārī und Muslim zu finden ist, und besagt, dass der Prophet (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) die Tätowiererinnen, die sich tätowieren Lassenden, die sich die Augenbrauen zupfen Lassenden, diejenigen, die zwischen den Zähnen Freiräume schaffen, um schön auszusehen, und diejenigen, die Allāhs des Erhabenen Schöpfung verändern, verfluchte, ein Beweis dafür ist, dass es nicht erlaubt ist, (lediglich) um für den Ehemann oder andere Personen schön auszusehen, etwas an der Schöpfung der Frau zu verändern, die Allāh mit einem Zusatz oder einem Mangel erschaffen hat. Dies gilt ganz gleich, ob sie zwischen den Zähnen Freiräume schafft, sie feilt, einen überflüssigen Zahn ziehen lässt oder die Zahnspitzen langer Zähne entfernt.
Der Hadīth-Gelehrte Ibn Hadschar erwähnt in Fath Al-Bārī, dass er von den Worten des Propheten (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken)
die zwischen den Zähnen Freiräume schaffen, um schön auszusehen
versteht, dass es tadelnswert ist, wenn man dies tut, um schön auszusehen. Wäre dies beispielsweise für eine Therapie notwendig, wäre es erlaubt.
Basierend auf den erwähnten Gelehrtenaussagen ist es wahrhaftig nicht erlaubt, die Zähne abzufeilen falls man damit lediglich darauf abzielt, sich zu verschönern oder gut auszusehen. Falls jedoch eine Notwendigkeit besteht, die dies erfordert, wie beispielsweise eine Therapie oder die Beseitigung einer gravierenden Entstellung, ist es gewiss erlaubt.