Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Wie bei jedem verstorbenen Muslim ist auch bei jemandem, der an einer Corona-Infektion gestorben ist, eine Leichenwaschung notwendig. Diese ist wâdschib (Pflicht) und kann nicht entfallen, wenn man dazu im Stande ist. Sie durchzuführen ist nach der Mehrheit der Gelehrten eine Kollektivpflicht (Fard Kifâya); manche haben sogar einen diesbezüglichen Konsens festgestellt. Einige Fiqh-Gelehrte halten die Leichenwaschung nur für eine Sunna und keine Pflicht.
In der Fiqh-Enzyklopädie heißt es: „Die Mehrheit der Gelehrten geht davon aus, dass die Waschung eines verstorbenen Muslims eine Kollektivpflicht (Wâdschib Kifâya) ist: Wenn ein Teil der Muslime dieser Pflicht nachkommt, sind die übrigen von ihr entbunden, so wie bei anderen Pflichten, die kollektiv ausgeführt wurden. Dies basiert auf dem Wort des Propheten (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken): „‚Sechs Rechte hat der Muslim gegenüber einem anderen Muslim.‘ Er zählte einige auf, darunter: dass er ihn nach dem Tod wäscht.“ Der Ursprung hiervon ist, dass die Engel Adam () wuschen und sagten: „Kinder Adams, dies ist für euch ein Brauch (Sunna im sprachlichen Sinne; AdÜ).“ Was die Aussage einiger Mâlikiten anbelangt, welche die Leichenwaschung nur als Sunna einstuften, so haben Ibn Hâdschib und andere diese Ansicht korrigiert.“
Die Leichenwaschung ist eine Pflicht. Genauso ist es aber auch notwendig, sämtliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen, damit es beim Waschen nicht zu einer Ansteckung kommt. Ist dies nicht möglich, so schüttet man nur Wasser aus passender Entfernung, ohne mit dem Körper in Kontakt zu kommen, und dies würde ausreichen. Wenn auch das nicht möglich ist und feststeht, dass für den Waschenden Schaden durch eine Infektion entstehen könnte, so wird die Waschung unterlassen und stattdessen der Tayammum vollzogen – nach Maßgabe der Möglichkeiten: Man überstreicht Gesicht und beide Hände des Toten mit Erde. Dies folgt aus der Feststellung der Gelehrten, dass man den Tayammum durchführt, wenn es Entschuldigungsgründe für die Unterlassung der Waschung gibt. Wenn auch der Tayammum unterlassen werden muss, dann entfällt er, aber das Totengebet verrichtet man trotzdem.
Ad-Dasûqî schreibt in seiner „Hâschiya“: „Wenn keine Möglichkeit für Ghusl und Tayammum vorliegt, weil die Anzahl der Verstorbenen stark zugenommen hat, so ist zwar anfänglich die Waschung notwendig, doch entfällt die Pflicht, sobald Hinderungsgründe vorliegen. Die Pflicht, über dem Toten das Gebet zu verrichten, entfällt hingegen nicht.“
Zweifellos ist die Furcht vor Schaden für den Waschenden ein Entschuldigungsgrund, der vergleichbar ist mit der erwähnten Situation, wenn sehr viele Menschen verstorben sind. Auf jeden Fall wird das Totengebet verrichtet, auch wenn beim Toten weder Waschung (Ghusl) noch Tayammum vorgenommen wurden. Dies wurde auch in Fatwâ Nr. 225454 erklärt.
Es wäre jedoch keine Totenwaschung, wenn man Wasser auf einen Verstorbenen in einer wasserundurchlässigen Plastikschutzhülle gießt. Denn das Wasser gelangt dadurch nicht auf die Haut, sondern nur auf die Umhüllung. Auch ein Überstreichen der Hülle mit Erde kann nicht als Tayammum für den Toten gelten.
Und Allâh weiß es am besten!