Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Zu den Voraussetzungen für die Gültigkeit des Fastens gehört, dass die Absicht in der Nacht gefasst wird und sich die Frau nicht mehr im Zustand der Menstruation befindet, bevor die Morgendämmerung anbricht. Daher gilt: Wenn sie sich zuvor in der Menstruation befand und vor Anbruch der Morgendämmerung noch nicht wusste, dass sie wieder rituell rein ist, dann muss sie diesen Tag nachholen, weil sie in der Nacht keine Absicht gefasst hat.
Sie hat nicht gesündigt und braucht keine Sühne zu leisten, da sie das Fasten nicht absichtlich unterlassen hat. Doch muss sie sich den Rest des Tages [der Dinge, die man während des Fastens nicht tun darf] enthalten, weil sich herausgestellt hat, dass sie eigentlich hätte fasten müssen. Sie hat sich aber nicht schuldig gemacht, weil sie nicht wusste, dass ihre Menstruation vorbei war. Sollte sie jedoch absichtlich gehandelt haben, dann hat sie gesündigt und muss [das Fasten] nachholen. Gemäß der Mehrheit der Gelehrten braucht sie keine Sühne zu leisten, einige jedoch meinten, sie sei dazu verpflichtet.