Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Ob man in der zweiten Hälfte des Schabân mit dem Fasten beginnen darf, ist zwischen den Gelehrten umstritten. Zusammengefasst kann man sagen, dass es für jemanden, der gewohnheitsmäßig fastet oder jemanden, der ein Fastengelübde abgelegt oder noch nachzuholende Fastentage (Qadâ) aus dem vorherigen Ramadân hat, kein Problem ist, wenn er am Anfang, in der Mitte oder am Ende des Schabân fastet. Wer aber eine solche Gewohnheit des Fastens oder einen anderen der genannten Gründe nicht hat, so darf er nach manchen Gelehrten nicht in der zweiten Hälfte des Schabân mit dem Fasten beginnen. Falls er aber das Fasten mit dem Fasten in der ersten Hälfte des Schabân verbindet, ist es zulässig.
Al-Munâwî schreibt in „Faid Al-Qadîr“ zu diesem Hadîth: „Wenn die Hälfte des Monats Schabân vergangen ist, fastet nicht: Es gibt vier Meinungen darüber, ob freiwilliges Fasten in der zweiten Hälfte des Schabân erlaubt sei. Nach der ersten Ansicht ist es ohne Einschränkung erlaubt, am Tag des Zweifels (der Tag vor dem Ramadân, wo nicht sicher ist, ob der Mond gesichtet wurde; AdÜ) und davor zu fasten, egal ob man die gesamte Hälfte des Monats durchgehend fastet oder zwischen den Tagen das Fasten durch Auslassen eines Tages unterbricht und egal, ob man nur den Tag des Zweifels oder einen anderen Tag aus der Hälfte des Monats Schabân fastet. Die zweite Ansicht ist die von Ibn Abdulbarr, auf den sich die Imâme beim Erteilen von Fatwâs hierzu stützen: Demnach ist nichts gegen ein freiwilliges Fasten am Tag des Zweifels einzuwenden, so wie Imâm Mâlik es gesagt hat. Nach der dritten Ansicht ist ein Fasten am Tag des Zweifels und davor in der zweiten Hälfte des Monats unzulässig, es sei denn, man verbindet das Fasten mit einem Teil der ersten Monatshälfte oder man fastet ohnehin aus Gewohnheit. Bei den Schâfiiten gilt dies als die korrektere Ansicht. Nach der vierten Ansicht ist das Fasten nur am Tag des Zweifels verboten (harâm), aber nicht an einem anderen Tag der zweiten Monatshälfte. Diese Ansicht wird von vielen Gelehrten vertreten.“
In „Aun Al-Ma‘bûd Scharh Sunan Abî Dâwûd“ heißt es: Al-Hâfidh schreibt in „Al-Fath“, dass Al-Qurtubî sagte: ‚Zwischen dem Hadîth, der das Fasten in der zweiten Hälfte des Schabân verbietet, und dem Verbot, durch ein oder zwei Tage das Ramadân-Fasten früher zu beginnen oder den Schabân mit dem Ramadân zu verbinden, gibt es keinen Widerspruch. Beide Hadîthe können folgendermaßen verbunden werden: Das Verbot (zu fasten) bezieht sich auf jemanden, der dies nicht gewohnheitsmäßig tut. Und der Befehl bezieht sich auf den, der ohnehin gewohnheitsmäßig fastet. Dies, um jemanden, der regelmäßig solche guten Taten verrichtet, nicht an seiner Kontinuität zu hindern.“
Unter den Hadîthen, die hierzu angeführt werden, ist folgendes Wort des Propheten (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken): „Wenn vom Schabân nur noch die Hälfte verbleibt, fastet nicht“ (At-Tirmidhî). Ebenso: „Keiner von euch soll vor dem Ramadân einen oder zwei Tage fasten, außer jemand, der (regelmäßig) fastet. So soll er an diesem Tag fasten“ (Al-Buchârî u. a.). Auch sagte Âischa (möge Allâh mit ihr zufrieden sein): „Er fastete den ganzen Schabân, so dass er ihn mit dem Ramadân verband.“ (Ibn Mâdscha; hasan-sahîh nach Al-Albânî). An-Nawawî (Allâh erbarme sich seiner) führt einige dieser Hadîthe in „Riyâd As-Sâlihîn“ an.
Und Allâh weiß es am besten!