Ich reiste zur Verrichtung der Umra mit einer Reiseorganisation, die sich an die Abfahrtszeiten hält, Es war jedoch Allâhs Wille, dass meine Periode vor dem Mîqât einsetzte. Als ich am Mîqât ankam, vollzog ich die rituelle Ganzwaschung und beabsichtigte die Verrichtung der Umra, verrichtete also die Umra während der Menstruation ohne jedoch die Ka’ba rituell zu umschreiten und hinter dem Maqâm Abrahams zu beten. Die anderen Elementarpflichten führte ich durch, verrichtete den Sa’î (rituellen Lauf), kürzte mein Haar, beendete den Ihrâm. Die Menstruation dauerte jedoch an, bis ich in meine Heimat zurückkehrte. Meine Mutter teilte mir mit, dass meine Umra nicht angenommen wurde, weil ich den Tawâf nicht vollzogen hatte. Ich war deswegen sehr traurig und sagte, ich könne meine Menstruation nicht kontrollieren, Allâh wollte, dass dies geschah. Ich blieb bei der Reisegruppe, mit der wir reisten, weshalb ich mich nicht reinigen und die Umra nicht erneut verrichten konnte. Ich möchte nun wissen, ob meine Umra angenommen wurde oder nicht?
Der Lobpreis ist Allâhs! Möge Allâh Seinen Gesandten in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken!
Und nun zur Frage:
Du hättest gar nicht in den Weihezustand eintreten sollen, wenn zu erwarten war, dass dieser Zustand andauern könnte bis du in deine Heimat zurückkehrst, als die Periode vor dem Mîqât und dem Beginn der rituellen Handlungen einsetzte. Du hättest vor dem Beginn der Umra lernen müssen, wie man diese verrichtet, damit du deren Säulen und Pflichten kennst. Wir ermahnen dich und alle Leser, sich mit dem nützlichen Wissen zu beschäftigen und die Vorschriften der Religion gut zu lernen. Der Prophet sagte: „Wem Allâh Gutes will, den lässt Er die Religion verstehen!“ Übereinstimmend überliefert.
Nun zu deiner Umra: Du hast sie nicht vollendet, sondern bist noch in deinem Weihezustand, denn der Tawâf ist unumstritten eine der Säulen der Umra. Dein Sa’î ist ungültig, weil er vor dem Tawâf verrichtet wurde. Du musst nun das meiden, was der Pilger im Ihrâm meiden muss. Weiterhin musst du nach Makka reisen, den Tawâf und den Sa’î verrichten und dann den Ihrâm beenden. Du musst für alle Ihrâm-Gebote, die du wissentlich verletzt hast, eine Sühne entrichten. Wenn du jedoch unwissentlich gehandelt hast, was ja offensichtlich zu sein scheint, so bist du zu keiner Sühne verpflichtet. Es ist jedoch umsichtiger, für alle verletzten Gebote, die durch Entfernen (von Körpergewebe) verursacht wurden, eine Sühne zu leisten, wie das Kürzen der Haare und das Schneiden der Fingernägel. Handlungen, bei denen nichts entfernt wurde, wie das Parfümieren, müssen nicht gesühnt werden. Wenn du während dieser Zeit Beischlaf hattest und wusstest, dass es dir verboten ist, so ist deine Umra ungültig. In diesem Fall musst du die Umra fortsetzen und zu Ende verrichten, dann ein Opfertier schlachten und eine andere Umra anstatt dieser verrichten. Wenn du es jedoch nicht wusstest, so musst du laut folgendem Qurân-Vers keine Sühne entrichten: „Es ist für euch keine Sünde in dem, was ihr an Fehlern begeht, sondern was eure Herzen vorsätzlich anstreben. Und Allâh ist allvergebend, allbarmherzig.“ (Sûra 33:5) Wenn du nicht nach Makka reisen kannst, so ist deine Lage wie die eines Verhinderten zu betrachten, das heißt, du schlachtest ein Opfertier und beendest den Ihrâm (den Zustand der Pilgerweihe). Wenn du auch kein Opfertier schlachten kannst, musst du zehn Tage fasten.
Und Allâh weiß es am besten.
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