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Miete verfällt nicht im Laufe der Zeit

Frage

Ich wohne seit 20 Jahren in einer Mietwohnung, die einer alten Dame gehört, die weder Kinder noch Ehemann hat. Nachdem sie vor 17 Jahren gestorben war, zeigte sich, dass diese Wohnung zwar einer anderen Dame gehört, diese aber keine Dokumente dafür hatte. Erst nach dem Tode dieser Dame ging diese Wohnung in den Besitz der Eigentümerin über, die die Wohnung an den Vater der ersten Frau vertragsgemäß verpachtete, so dass dieser für ihren täglichen Bedarf sorge. Seitdem ist kein Erbe zu sehen.
Kein Erbe wollte von der Wohnung wieder Besitz ergreifen. Neuerdings rief mich jemand an und behauptete, von den Erben beauftragt worden zu sein, die Verpflichtungen der verstorbenen Besitzerin zu begleichen. Muss ich nun die Miete von 17 Jahren bezahlen? Übrigens bin ich wegen finanzieller Sorgen nicht in der Lage, diesen Betrag zu zahlen. Was sagt der Islâm dazu?

Antwort

Der Lobpreis ist Allâhs! Möge Allâh Seinen Gesandten in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken!

Der Fragesteller soll wissen, dass die Rechte der Menschen im Laufe der Zeit nicht verfallen. Er soll die fällige Miete an die Erben oder deren Vertreter zahlen, aber erst nachdem er sich von dessen Mandat überzeugt hat. Der Fragesteller kann die Miete ratenweise nachzahlen, wenn er diese nicht auf einmal zahlen kann. Kann er die Miete auch nicht in Raten nachzahlen, so muss er sie zahlen, sobald er dies kann, es sei denn, dass die Erben darauf verzichten.

Dieser Verzicht gilt nur, wenn die Erben rechtsfähig sind. Was den Mietvertrag betrifft, so muss Folgendes beachtet werden: Ist der Vertrag unbefristet, so ist er unrechtmäßig und sollte gekündigt werden, und die Wohnung sollte den Erben zurückgegeben werden. Den Erben steht es frei, ob sie die Wohnung erneut vermieten, wobei sie die Miete und Frist im Vertrag bestimmen oder nicht. Wollen sie die Wohnung nicht vermieten, muss der Mieter die Wohnung räumen und sie ihnen zurückgeben.

Mietgesetze, die Mietverhältnisse und Mietpreise unbefristet dauern lassen, sollte man außer Acht lassen, weil sie zum Qurân in Widerspruch stehen. Wäre der Vertrag ungültig, da Mietdauer und Miete unbestimmt wären, so sollte der Mieter eine angemessene Miete zahlen. Der Mietvertrag würde erst als gültig betrachtet, wenn dieser einstimmig beschlossen würde, wobei Mietdauer und Miete bestimmt sein sollten. Nach überwiegender Meinung ist der Vertrag bis Ende der Mietdauer gültig, auch falls einer der Vertragspartner davor stirbt. In diesem Fall ersetzen die Erben die Vertragspartner und erfüllen deren Verpflichtungen.

Und Allâh weiß es am besten.

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