Ich habe gelobt zu heiraten, wenn ich die Prüfung bestehe, und habe es nicht erfüllt.
Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Die Gelehrten haben verschiedene Meinungen über den, der eine erlaubte Sache gelobt. Imâm Ahmad ist der Überzeugung, dass er die Wahl hat, das zu tun, was er gelobt hat, oder die Sühne eines Schwures analog zum Schwur zu entrichten.
Andere Gelehrte sind der Meinung, dass das Gelöbnis einer erlaubten Sache nicht gültig ist und zu nichts verpflichtet. Vertreter dieser Meinung unter den frühen Gelehrten führen als Beispiel für diesen die Heirat an. Ad-Dusûqî schreibt in seiner Erläuterung namens As-Scharh al-kabîr zum malikitischen Werk Muchtasar Chalîl: „Er ist nur zu empfohlenen Handlungen verpflichtet, also zu dem, was auf jeden Fall eine Handlung ist, mit der man sich Allâh annähert. Handlungen hingegen, die sowohl eine Anbetungshandlung als auch eine andere Handlung sein können, werden durch Gelöbnisse nicht bindend, selbst wenn es etwas Empfohlenes wie die Ehe oder ein Geschenk ist.“
Die Fiqh-Gelehrten der schafiitischen Rechtsschule sind bei der Frage über das Gelöbnis der Ehe nicht einig, ob dieses bindend ist oder nicht. Manche sehen die Heirat als bindend an und manche sagen das Gegenteil. Nachzuschlagen in Asnâ Al-Matâlib im Kapitel über das Gelöbnis.
Somit weiß der Fragende, dass er sich mit seinem Gelöbnis nicht zur Heirat verpflichtet hat. Und wenn er eine Sühne entrichtet, ist es besser, um die Rechtsschule des Imâm Ahmad zu beachten.
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