Islam Web

  1. Fatwa
  2. Verhalten, Moral und Arten des Dhikr und Du'âs
  3. Alltägliches Verhalten
  4. Verhalten und Rechtsurteile für Gelübde
Fatwâ-Suche

Die islâmische Position zum Gelöbnis bei den sakrosankten Stätten

Frage

Wie lautet die islâmische Position zu den Gelöbnissen und dem Schlachten bei den sakrosankten Stätten, ohne den Namen Allâhs zu erwähnen?

Antwort

Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!

Und nun zur Frage:

Wer gelobt, Allâh zu gehorchen, der soll Ihm gehorchen. Und wer gelobt, Allâh gegenüber zu sündigen, der soll Ihm gegenüber nicht sündigen und eine Sühne gleich der Sühne für den Schwur entrichten. Dies gilt für die sakrosankten Stätten wie für alle anderen Orte. Allerdings sind sowohl die Belohnung als auch die Sünde an den sakrosankten Stätten immenser. Dies gilt, wenn mit den sakrosankten Stätten Mekka gemeint ist. Wenn damit allerdings die Gräber der Allâh Nahestehenden und Frommen oder andere bepilgerte Orte gemeint sein sollten, dann gibt es zwei Arten von Gelöbnissen an diesen Orten:

  1. Das Gelöbnis und das Schlachten werden für den Begrabenen verrichtet: Dies ist eine Beigesellung, die einen aus der Religion ausschließt, möge Allâh uns davor bewahren!
  2. Das Gelöbnis und das Schlachten werden für Allâh an diesem Ort verrichtet, weil man sich dadurch Segen erhofft. Dies ist eine Neuerung in der Religion.

Bezüglich des Geschlachteten, über dem nicht der Name Allâhs erwähnt wurde, gilt: Wenn über ihm ein anderer als der Name Allâhs angerufen wurde, darf man nicht davon essen. Allâh der Erhabene sagt: „Verboten ist euch (der Genuss von) Verendetem, Blut, Schweinefleisch und dem, worüber ein anderer (Name) als Allâh(s) angerufen worden ist, ...“ (Sûra 5:3).

Wenn dem nicht so ist, dann unterscheidet es sich in zwei Arten:

  1. Die Erwähnung wurde versehentlich vergessen: Die meisten Gelehrten sind der Meinung, dass es bedenkenlos gegessen werden kann, weil Allâh der Erhabene sagt: „… Unser Herr, belange uns nicht, wenn wir (etwas) vergessen oder einen Fehler begehen…“ (Sûra 2:286).

Außerdem sagte der Prophet (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken): „Von meiner Gemeinschaft wurden der Fehler und das Vergessen genommen.“ (Überliefert von Abû Dâwûd und anderen.)

  1. Die Erwähnung wurde absichtlich vergessen: Die meisten Gelehrten verbieten, davon zu essen, weil Allâh der Erhabene sagt: „Und esst nicht von dem, worüber der Name Allâhs nicht ausgesprochen worden ist. Das ist wahrlich Frevel…“ (Sûra 6:121).

Die Schafiiten sind der Meinung, dass man es essen darf, weil die Erwähnung ihrer Meinung nach lediglich erwünscht ist. Das Vorzugswürdige ist die Meinung der Mehrheit.

Und Allâh weiß es am besten!

Verwandte Fatwâs

Fatwâ-Suche

Für mehr Suchoptionen bitte auf Pfeil klicken

Heute am meisten gelesen