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  4. Frauen in alleiniger Zusammenkunft mit Männern, die kein Mahram sind
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Der Ehemann der Schwiegertochter ist einzig für ihre Mutter Mahram (zur Heirat verwehrter naher Verwandter), und nicht für die restlichen Frauen des Vaters

Frage

Eine Frau heiratete einen verheirateten Mann, der Söhne und Töchter hat. Die Frage: Sind die Ehemänner der Töchter des Ehegatten dieser Frau für sie auf ewig (theoretisch zur Heirat) verboten oder nicht? Bitte antworten Sie uns! Möge Allâh Sie belohnen!

Antwort

Der Lobpreis gebührt Allâh, und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!

Die Ehemänner der Töchter dieses Mannes sind für dessen andere Ehegattin nicht (zur Heirat) verboten, weder auf ewig noch vorübergehend, da sie nicht zu den Mahram-Verwandten zählen, die Allah der Hocherhabene in der Sûra An-Nisâ erwähnt: „Verboten (zu heiraten) sind euch eure Mütter, eure Töchter, eure Schwestern, eure Tanten väterlicherseits, eure Tanten mütterlicherseits, die Nichten, eure Nährmütter, die euch gestillt haben, eure Milchschwestern, die Mütter eurer Frauen, eure Stieftöchter, die sich im Schoß eurer Familie befinden von euren Frauen, zu denen ihr eingegangen seid (denen ihr beigewohnt habt), - wenn ihr jedoch nicht zu ihnen eingegangen seid, so ist es keine Sünde für euch (, deren Töchter zu heiraten) - und (verboten zu heiraten sind euch) die Ehefrauen eurer Söhne, die aus euren Lenden (hervorgegangen) sind, und (verboten ist es euch,) dass ihr zwei Schwestern zusammen (zur Frau) nehmt, außer dem, was bereits geschehen ist. Gewiss, Allâh ist Allvergebend und Barmherzig.” (Sûra 4:23)

Al-Qurtubî sagte in seiner Qurân-Exegese (Band 5, Seite 105): „Allâh der Hocherhabene erwähnt in diesem Qurân-Vers, welche Frauen erlaubt und welche verboten sind. Genauso wie Er das (theoretische) Heiratsverbot mit der Ehefrau des Vaters erwähnte, verbot Er sieben Fälle in der direkten Verwandtschaft und sechs zwischen den Milchverwandten und angeheirateten Verwandten. Die überlieferte Sunna ergänzte einen siebten, und zwar, dass man gleichzeitig mit einer Frau und mit deren Tante väterlicherseits verheiratet ist. Darüber sind sich die Gelehrten einig. Eine bestätigte Überlieferung besagt, dass Ibn Abbâs sagte: „Von den Blutsverwandten sind sieben verboten und von den angeheirateten Verwandten sieben!“ Dann rezitierte er diesen Vers. Und Amr ibn Sâlim, der Bedienstete der Al-Ansâr (der Helfer aus Madîna), sagte etwas Ähnliches. Er sagte: Und der siebte (Fall) ist die Aussage des Hocherhabenen: „Und (verboten sind euch) von den Frauen die verheirateten…“ (Sûra 4:24).

Besteht jedoch zwischen einem Ehegatten dieser Töchter und der Ehegattin des Vaters eine Milchverwandtschaft, so ist sie ihm für immer (theoretisch zur Heirat) verboten. Wie beispielsweise, wenn sie seine Milchmutter oder Milchschwester wäre. „Über die Milchverwandtschaft ist das verboten, was über die direkte Verwandtschaft verboten ist!“ (Al-Buchârî, Ahmad, Abû Dâwûd, At-Tirmidhî, An-Nasâî und Ibn Mâdscha)

Und Allâh weiß es am besten!

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