Wir kommen aus dem Südwesten Algeriens, wo eine Gruppe von Sippen lebt und untereinander bezüglich der unbeabsichtigten Tötung vereinbart hat, dass sie das Wergeld eines Mannes mit 120.000 Algerischen Dinar und das der Frau mit 80.000 Algerischen Dinar bestimmen. Diese Summe von 120.000 Algerischen Dinar beträgt übrigens nicht einmal den Preis einer Kuh und es reicht nur zum Kauf von zehn Schafen. Diese Summe sollen die Angehörigen einer Sippe miteinander bezahlen und nicht nur der Täter.
Er bezahlt nur seinen Anteil als Angehöriger der Sippe. Diese Summe wird an die Familie des Getöteten bezahlt und damit versöhnen sich die beiden Sippen, ohne nach der Meinung der Familie des Getöteten zu fragen. Sie sind jedoch zur Versöhnung und Annahme des Wergeldes verpflichtet. Wie lautet die islamische Rechtsnorm zu dieser Tradition, die die Sippen vereinbart haben? Wie lautet die Rechtsnorm zum Sammeln des Wergeldes auf die erwähnte Art, obwohl es zu gering ist? Gilt der, der sich an dessen Sammeln beteiligt, als Sünder?
Möge Allâh euch belohnen!
Der Lobpreis ist Allâhs! Möge Allâh Seinen Gesandten in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken!
Und nun zur Frage:
1. Die Bestimmung des Wergeldes: Das Wergeld der unbeabsichtigten Tötung ist in der Scharî'a bestimmt. Wir haben dies vorher erklärt. Es steht niemandem zu, diese Bestimmung zu verändern, außer dass die Erben des Getöteten damit einverstanden sind. Ihre Zustimmung ist gültig, wenn sie erwachsen und zurechnungsfähig sind.
2. Die Art der Sammeln: Das Wergeld bei unbeabsichtigter Tötung soll islamisch gesehen von den väterlichen Verwandten bezahlt werden. Sie sind die Verwandten seitens des Vaters, auch wenn sie weit entfernt in der Verwandtschaft liegen. Daraus wird für dich ersichtlich, dass das Sammeln des Wergeldes, wie es in deinem Land üblich ist, richtig ist.
3. Die Beteiligung am Sammeln des Wergeldes: Die Antwort darauf hängt von der Antwort auf die zwei vorigen Fragen ab; das heißt wenn die Höhe des Wergeldes richtig ist und das Sammeln islamisch geschieht, wird die Beteiligung am Sammeln des Wergeldes erlaubt und der Beteiligte nicht sündig sein; er kann sogar dafür belohnt werden. Wenn dies nicht der Fall ist, ist die Beteiligung am Sammeln nicht erlaubt und der Beteiligte ist sündig.
Für mehr Suchoptionen bitte auf Pfeil klicken